Satzung Stadtwache Bretten e.V.
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen "Stadtwache Bretten e.V.". Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Bretten einzutragen. Sitz des Vereins ist Bretten.
§ 2 Zweck / Selbstlosigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Zweck ist die Förderung von Brauchtum und Kultur des Mittelalters. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Teilnahme am Brettener "Peter und Paul Fest" verwirklicht. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 Farben
Die Grundfarben des Vereins sind "Blau - Rot"
§ 4 Mitgliedschaft
Der Verein umfasst:
a) ordentliche Mitglieder über 18 Jahre
b) Jugendmitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr
c) Ehrenmitglieder
Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Über die vorläufige Aufnahme entscheidet der erweiterte Vorstand nach pflichtgemäßem Ermessen. Angehende Mitglieder erhalten zunächst ein Arbeitskostüm und haben sich durch Mitarbeit und aktive Tätigkeit fÜr die Stadtwache und dem Ziel zu bewähren. Nach Ablauf dieses Jahres entscheidet der erweiterte Vorstand Über die endgültige Aufnahme und die Vergabe eines Stadtwächterkostüms. Es besteht kein Anspruch auf ein solches Kostüm. Bei Ablehnung des Antrages auf Mitgliedschaft ist eine Begründung der Zurückweisung nicht erforderlich. Durch einstimmigen Beschluss des erweiterten Vorstandes können Personen, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben, sofort aufgenommen und mit einem Stadtwachenkostüm ausgestattet werden. Dies soll aber auf vereinzelte Fälle beschränkt bleiben. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung an. Zu Ehrenmitgliedern können solche Personen ernannt werden, die sich besondere Verdienste um das "Peter und Paul Fest" oder um den Verein erworben haben. Die Ernennung erfolgt durch Beschluß der Mitgliederversammlung. Die Mitgliedschaft erlischt: 1) durch Tod 2) durch Austritt, dieser ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen 3) durch Ausschluß durch den erweiterten Vorstand a) bei vereinsschädigendem Verhalten b) wegen unehrenhaften Handlungen Der Ausschluss bedarf einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des erweiterten Vorstandes, nachdem er dem Mitglied, dessen Ausschluss er erwägt, Gelegenheit gegeben hat, sich in einer Vorstandssitzung zu äußern. Zu dieser Sitzung ist das Mitglied mit eingeschriebenem Brief unter Angabe der gegen ihn erhobenen Vorwürfe rechtzeitig zu laden. Der Ausschluss ist durch eingeschriebenen Brief bekanntzugeben und mit dessen Absendung wirksam. Mit dem Ausscheiden erlöschen alle Ansprüche dem Verein gegenüber.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben, die jeweils zum 15. Januar eines Kalenderjahres fällig werden. Die Höhe der Jahresbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Im übrigen gilt die Beitragsordnung. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen befreit. Der Vorstand kann in besonderen Fällen Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen, Anträge zu stellen und vom vollendeten 18. Lebensjahr ab das Stimmrecht auszuüben. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme, die es nur persönlich abgeben kann. Das passive Wahlrecht beginnt vom vollendeten 21. Lebensjahr an.
§ 7 Verwendung der Vereinsmittel
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 8 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr geht vom 1.10. bis 30.9.
§ 9 Organe
Die Organe sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der geschäftsführende Vorstand
Er besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. und 3. Vorsitzenden (Schriftführer) und dem Kassenwart. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes" darunter der Vorsitzende oder ein stellvertretender Vorsitzender, vertreten. Der Vorstand wird erstmalig für die Dauer von einem Jahr bis zum 30.9.1992, danach für die Dauer von 2 Jahren mit einfacher Mehrheit gewählt, wobei die Zahl der anwesenden Mitglieder entscheidend ist. Er führt die Geschäfte bis zur Neuwahl weiter. Die Wahl des 1. Vorsitzenden erfolgt vor der Wahl der übrigen Mitglieder des Vorstandes. Soweit die Aufgabenverteilung im Vorstand nicht schon durch das Wahlergebnis geregelt ist, regelt sie der Vorstand. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen ein Mitglied des Vereins mit der vorläufigen Wahrnehmung dieser Aufgaben beauftragen.
c) der erweiterte Vorstand
Er besteht aus dem Vorstand und den drei Leitern der Stadtwachenabteilungen. Die Leiter der einzelnen Abteilungen werden für die Dauer von 2 Jahren in der jährlich stattfindenden Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit und in Anlehnung an die Bestimmungen dieser Satzung gewählt. § 10 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden; die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Eine Einberufungsfrist von 2 Wochen soll eingehalten werden. Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die Stimme des Stellvertreters. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.
§ 10 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes
Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden; die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Eine Einberufungsfrist von 2 Wochen soll eingehalten werden.
Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die Stimme des Stellvertreters.
Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.
§ 11 Mitgliederversammlung
Alljährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, zu der alle Mitglieder vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von 4 Wochen, schriftlich einzuladen sind. Die Einladung kann auch durch Veröffentlichung in der örtlichen Tageszeitung erfolgen. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens eine Woche vorher schriftlich dem Vorstand eingereicht werden und begründet sein. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekanntzugeben. Über die Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung, die in einer Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem stellvertretenden Vorsitzenden oder dem Kassenwart geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs einem Wahlleiter übertragen werden. Jedes persönlich anwesende Mitglied hat eine Stimme in der Mitgliederversammlung.
Der Mitgliederversammlung obliegen:
a) Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und des Berichtes der Kassenprüfer
b) die Entlastung des gesamten Vorstandes
c) die Wahl des neuen Vorstandes
d) Wahl von 2 Kassenprüfern die 2 Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören
e) jede Änderung der Satzung
f) die Entscheidung über die eingereichten Anträge
g) die Ernennung von Ehrenmitgliedern
h) die Auflösung des Vereins
i) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn mindestens 1/3 der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich mit Angabe des Grundes beantragt. Der erweiterte Vorstand kann beim Vorliegen eines wichtigen Grundes die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschließen. Jede ordnungsgemäß anberaumte (ordentliche oder außerordentliche) Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie beschließt über Anträge durch einfache Mehrheit, soweit sie nicht Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins betreffen. Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist. Das Protokoll über die Mitgliederversammlung kann von den Mitgliedern nach Fertigstellung eingesehen werden.
§ 12 Abstimmungen / Wahlen
Die Abstimmung muss geheim (schriftlich) erfolgen, wenn dies mindestens 1/10 der erschienenen Mitglieder vor der Abstimmung beantragt. Stimmenthaltungen werden bei der Feststellung von Mehrheiten wie ungültige Stimmen behandelt. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen hat.
§ 13 Kassenprüfer
Die beiden Kassenprüfer werden auf 2 Jahre gewählt. Sie dürfen dem Vorstand nicht angehören. Sie haben rechtzeitig vor der Jahresversammlung Buchführung und Kasse zu prüfen und der Jahreshauptversammlung ihren Bericht zu erstatten.
§ 14 Auflösung des Vereins
Zur Auflösung des Vereins bedarf es einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder, wobei mindestens 2/3 sämtlicher Mitglieder erschienen sein müssen. Hierauf ist bei der Einladung besonders hinzuweisen. Ist bei der ersten Mitgliederversammlung die erforderliche Zahl der Mitglieder nicht erschienen, so hat eine erneute Mitgliederversammlung innerhalb von 4 Wochen nach schriftlicher Ladung stattzufinden. Diese Versammlung kann den Verein mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder auflösen. Falls die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, sind der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an die Vereinigung Alt Brettheim. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grunde aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
§ 15 Allgemeines
Jedes Mitglied erhält mit der Aufnahme in den Verein ein Exemplar der Satzung in ihrer jeweils gültigen Fassung. Auf Verstöße gegen die Satzung bei Durchführung der Mitgliederversammlung kann sich nur berufen, wer dies bis zum Ende der Versammlung beanstandet. Im übrigen gilt das Vereinsrecht des bürgerlichen Rechts. Die eventuelle Unwirksamkeit einer Bestimmung dieser Satzung beeinflusst nicht die Wirksamkeit ihrer anderen Teile.
§ 16 Beschluss der Satzung
Die Satzung wurde auf der ordentlichen Mitgliederversammlung (Gründungsversammlung) in Bretten am 05.06 1991 beschlossen und trat am gleichen Tag in Kraft.